Karlsruhe (epd)Getrennt lebende Väter können grundsätzlich gegen den erklärten Willen ihres Kindes keinen Kontakt erzwingen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss klargestellt. Zugleich bestätigten die Richter damit eine gerichtliche Umgangssperre eines Vaters mit seinem heute elfjährigen Sohn. Mit zunehmendem Alter müsse der Wille des Kindes und dessen Recht auf Selbstbestimmung berücksichtigt werden, hieß es zur Begründung. (AZ: 1 BvR 3326/14)
Sohn lehnt Kontakt zum Vater ab
Der Entscheidung ging ein langjähriger Streit durch alle Gerichtsinstanzen voraus. Bereits kurz nach der Geburt des nichtehelichen Sohnes 2003 verweigerte die getrennt lebende Mutter dem Vater regelmäßig den Umgang mit dem Kind. Die Gerichte hatten ihr deshalb ein "Zwangsgeld" in Höhe von 300 Euro verordnet.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg urteilte am 15. Januar 2015, dass die deutschen Gerichte das Umgangsrecht des Vaters nicht ausreichend durchgesetzt haben (AZ: 62198/11). Dem Mann wurde daher eine Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro zugesprochen.
Doch bereits kurz nach der eingelegten EGMR-Beschwerde hatte der Sohn im Mai 2011 jeglichen Kontakt mit seinem Vater durchgehend abgelehnt. Das zuständige Amtsgericht verbot dem Vater den Umgang mit dem Kind bis zum 31. Oktober 2015.
Erzwungener Umgang schadet
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun diese Umgangssperre. Zwar habe jeder Elternteil nach dem Grundgesetz das Recht auf Umgang mit seinem Kind, insbesondere um "einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen". Doch lehne ein Kind den Umgang ab, könne ein erzwungener Umgang mehr Schaden verursachen als nutzen. Die Gerichte hätten den Umgang nachvollziehbar befristet ausgeschlossen.