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Bieten Zeitungen ihren Lesern im Internet auch Videos an, müssen sie unter Umständen die EU-Vorschriften über audiovisuelle Mediendienste beachten (Archivbild).
Online-Zeitungen mit Video-Angebot müssen EU-Recht beachten
In der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste werden Werbung und Sponsoring beschränkt, um Verbraucher und Minderjährige zu schützen. Für digitale Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften gilt sie aber ausdrücklich nicht.

Luxemburg (epd)Bieten Zeitungen und Zeitschriften ihren Lesern im Internet auch Videos auf Abruf an, müssen sie unter Umständen die EU-Vorschriften über audiovisuelle Mediendienste beachten. Dies gelte zumindest dann, wenn die Videos nur einen geringen Bezug zu den Artikeln auf der Website der Zeitung haben, urteilte am Mittwoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. (AZ: C-347/14)

300 kurze Videos

Im jetzt entschiedenen Fall hatte die Online-Ausgabe der "Tiroler Tageszeitung" 2012 über einen Link auch rund 300 kurze Videos bereitgestellt. Die Videos hatten lokale Veranstaltungen, Befragungen von Passanten, Bastelanleitungen für Kinder oder auch Sportveranstaltungen zum Thema. Nur wenige Videos hatten einen Bezug zu Artikeln auf der Webseite der Zeitung.

Nach Auffassung der österreichischen Medienbehörde KommAustria stellte die Verlinkung zu den Videos einen audiovisueller Mediendienst auf Abruf dar, der in Österreich einer Anzeigepflicht unterliegt. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof legte das Verfahren dem EuGH vor.

Nur wenige Presseartikel verlinkt

Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass der Hauptzweck bei einem audiovisuellen Mediendienst die Bereitstellung von "Sendungen" zur Information, Unterhaltung oder Bildung der Öffentlichkeit sei. Dies könne auch kurze Videos umfassen, die auf der Website einer Zeitung verlinkt werden.

Kein audiovisueller Mediendienst auf Abruf liege dagegen vor, wenn die Videos lediglich einer Ergänzung des Presseartikelangebots dienen und diese sich auf das Textangebot beziehen. Im konkreten Tiroler Fall seien offenbar nur wenige Presseartikel mit den fraglichen Videosequenzen verlinkt worden, was für einen audiovisuellen Mediendienst spreche, führte der EuGH aus. Dies müsse aber der Verwaltungsgerichtshof in Österreich noch feststellen.