Karlsruhe (epd)Das oberste deutsche Gericht will über das Gesetz bis Ende nächsten Jahres entscheiden. (AZ: 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1582/15 und 1 BvR 1588/15) Das Tarifeinheitsgesetz begrenzt den Einfluss kleiner Spartengewerkschaften in einem Unternehmen. Danach soll ein Betrieb nur einen Tarifvertrag pro Beschäftigtengruppe haben. Vertreten zwei Gewerkschaften in einem Betrieb dieselben Arbeitnehmergruppen, gilt danach nur noch der Tarifvertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern.
Kleinere Spartengewerkschaften sehen damit ihr verfassungsmäßiges Recht auf Aushandeln von Tarifverträgen verletzt. Sechs kleinere Gewerkschaften legten daher Verfassungsbeschwerde ein. Die Ärztegewerkschaft Marburger Bund, der Deutsche Journalisten Verband und die Pilotenvereinigung Cockpit beantragten zudem eine einstweilige Anordnung, so dass das Tarifeinheitsgesetz bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zur Anwendung gekommen wäre.
Besonders hohe Hürden
Doch das Bundesverfassungsgericht lehnte dies ab. Um ein Gesetz außer Vollzug setzen zu können, würden besonders hohe Hürden gelten. Es seien jedoch keine "gravierenden, irreversiblen oder nur schwer revidierbaren Nachteile" für die Antragsteller feststellbar. Auch sei nicht absehbar, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache den Gewerkschaften das Aushandeln von Tarifverträgen längerfristig unmöglich oder ihre Existenz bedroht wäre.
Die Beschwerdeführer seien zwar mit dem Gesetz in ihrer tarifpolitischen Verhandlungsmacht geschwächt und damit benachteiligt. Das sei aber für einen begrenzten Zeitraum hinzunehmen, zumal das Tarifeinheitsgesetz weiterhin die tarifpolitische Betätigung erlaube. Dass viele Mitglieder nun die Spartengewerkschaften wegen des Tarifeinheitsgesetzes verlassen und damit die Existenz der Gewerkschaften gefährdet sei, sei derzeit nicht ersichtlich.