Kassel (epd)Die geltenden Vorschriften verstoßen nicht gegen die Verfassung, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Gegenüber Kinderlosen seien Paare mit Kindern bei der Sozialversicherung nicht benachteiligt. (AZ: B 12 KR 15/12 R und B 12 KR 13/13 R)
Eltern verlangten "Beitragsgerechtigkeit"
Damit wies das Gericht die Klage eines Ehepaares aus Freiburg zurück. Die Kläger, Eltern von drei mittlerweile erwachsenen Kindern, rügten, dass ihre Erziehungsleistung nicht bei der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung angemessen berücksichtigt werde. Sie verlangten "Beitragsgerechtigkeit" im Vergleich zu Kinderlosen.
"Ein Verfassungsverstoß liegt nach Auffassung des Senats nicht vor", sagte BSG-Richter Hans-Jürgen Kretschmer. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum, inwieweit er einen Ausgleich für Eltern und ihre erbrachten Erziehungsleistungen schafft.
Diesen Spielraum habe er in zulässiger Weise genutzt. In der Rentenversicherung könnten Eltern Kindererziehungszeiten geltend machen. In der Krankenversicherung profitierten Familien von der beitragsfreien Familienversicherung. In der Pflegeversicherung müssten Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr 0,25 Punkte mehr zahlen als Beitragszahler mit Kindern.
Die Kläger kündigten an, die Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen.