Berlin (epd)Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen die Kosten für eine künstliche Befruchtung bezahlt werden. Zur Begründung erklärte das Sozialgericht Berlin am Dienstag, eine künstliche Befruchtung gehöre nicht zum Regelbedarf von Hartz-IV-Empfängern. Zudem handele es sich nicht um eine medizinisch notwendige Behandlung. (AZ: S 127 AS 32141/12)
Geklagt hatten eine Ehefrau und ihr Mann, die beide seit 2010 Sozialleistungen für ihren Lebensunterhalt empfangen und sich ein Kind wünschen, es aber auf natürlichem Weg nicht bekommen konnten. Die Krankenkasse hätte für insgesamt drei künstliche Befruchtungen je 50 Prozent der Kosten übernommen, erklärte das Gericht. Für jeden Versuch hätten 4.100 Euro gezahlt werden müssen und damit rund 2.050 Euro vom Ehepaar selbst.
Entscheidung bestätigt
Die Kläger sahen sich jedoch nicht dazu in der Lage, das Geld aufzubringen, und beantragten deshalb beim Jobcenter ein Darlehen von rund 2.200 Euro. Dieses wurde abgelehnt, woraufhin das Ehepaar klagte. Das Sozialgericht Berlin bestätigte nun die Entscheidung des Jobcenters. Die Kläger können gegen die Entscheidung in Berufung gehen.