Religiöse Satire: Gotteslästerung ist in Deutschland nicht strafbar
Über die Frage, wo die Grenzen der Satire sind, ist im Zusammenhang mit religionskritischen Zeichnungen und Sendungen schon oft gestritten worden.
10.01.2015
epd
Diemut Roether

Im Sommer 2013 fühlten sich Katholiken durch ein Video der Komikerin Carolin Kebekus verletzt, in dem diese eine rappende Nonne spielte, die sich "Bitch des Herrn" (Hure des Herrn) nennt und an einem Kruzifix leckt. Bei der Staatsanwaltschaft Köln gingen damals an die 100 Anzeigen wegen des Videos ein, die Behörde nahm jedoch keine Ermittlungen auf.

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Gläubige Christen und Muslime müssen Kritik an ihrer Religion aushalten, darüber sind sich die Medienrechtler in Deutschland erstaunlich einig. Religionskritik dürfe "ziemlich viel", schrieb der Mainzer Medienrechtler Matthias Cornils 2013 in einem Beitrag für den Fachdienst "epd medien". Der sogenannte Blasphemie-Paragraf des Strafgesetzbuchs (§ 166) besagt zwar: "Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Doch de facto sehen Richter den öffentlichen Frieden nur in seltenen Ausnahmefällen gestört.

Der katholische Moraltheologe Eberhard Schockenhoff sagte der "Badischen Zeitung" (Freitagsausgabe), der Paragraf führe zu der paradoxen Situation, dass der Staat nicht eingreife, wenn die Gläubigen die Blasphemie duldeten. Wenn sie allerdings zu gewaltsamen Protesten aufriefen, trete der Rechtsstaat auf den Plan und könne Schmähkritik verfolgen. "Das ist ein gewisses Dilemma", sagte Schockenhoff.

Dass der Paragraf 166 überhaupt Blasphemie-Paragraf genannt wird, ist juristisch nicht korrekt. Denn seit einer Reform des Strafgesetzbuchs im Jahr 1969 ist die Beschimpfung oder Lästerung Gottes oder von Propheten nicht mehr strafbar. Konservative Kleriker fordern daher gelegentlich eine Verschärfung des Blasphemie-Verbotes in Deutschland. Der Bamberger katholische Erzbischof Ludwig Schick sagte 2012: "Wer die Seele der Gläubigen mit Spott und Hohn verletzt, der muss in die Schranken gewiesen und gegebenenfalls auch bestraft werden."

"Religion ist kein Schutzgut der Grundrechte"

In den wenigen Fällen, in denen deutsche Gerichte aufgrund des Paragrafen 166 Verbote ausgesprochen hätten, seien die Begründungen "fragwürdig und angreifbar" gewesen, findet Medienrechtler Cornils. Religion sei im Gegensatz zur Meinungsfreiheit "kein Schutzgut der Grundrechte", die Richter müssten also nicht über einen Konflikt zwischen zwei Grundrechtsgütern entscheiden. Verbote würden daher in der Regel nur erlassen, wenn Gerichte auch den Tatbestand der Volksverhetzung nach Paragraf 130 des Strafgesetzbuches erfüllt sähen.

Wenn sich der Einzelne in seinen religiösen Gefühlen verletzt fühle, werde dadurch nicht sein Persönlichkeitsrecht verletzt, schreibt Cornils: "Die freie Rede darf nicht schon deswegen eingeschränkt werden, weil Personen Kritik, Spott und Häme persönlich nehmen, obwohl sie selbst nicht Objekt der Herabsetzung sind." Die Verfassung fordere "keineswegs den Respekt oder gar die Wertschätzung fremder Religionen".

Allerdings setzen Pressekodex und Rundfunkstaatsvertrag den Journalisten gewisse Grenzen, wenn sie über Religionen berichten. In Ziffer 10 des Pressekodexes heißt es: "Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen." Zu den Programmgrundsätzen für die öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunksender gehört, dass "die sittlichen und religiösen Gefühle der Bevölkerung zu achten" sind. Unter Berufung auf diese Programmgrundsätze hatte der WDR das Video von Carolin Kebekus damals aus dem Programm genommen.