Im konkreten Fall ging es um eine Frau aus dem Raum Stollberg im Erzgebirgskreis. 2009 hatte sie einen Schlaganfall erlitten, der zu schwersten Schädigungen des Gehirns führte. Die 1963 geborene Frau lag im Wachkoma. Eine Kontaktaufnahme war nicht möglich.
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Die Angehörigen beantragten schließlich, die lebenserhaltenden Maßnahmen einzustellen. Die Frau habe vor ihrer Erkrankung den Wunsch geäußert, bei einer schweren Krankheit lieber sterben zu wollen, lautete ihre Begründung.
Weil jedoch keine schriftliche Patientenverfügung vorlag, musste das Landgericht den mutmaßlichen Willen der Patientin ermitteln. Es lehnte die Einstellung der künstlichen Ernährung ab, weil die Patientin nicht unmittelbar vom Tod bedroht sei. Hier würden besonders strenge Beweisanforderungen für die Feststellung ihres mutmaßlichen Willens gelten. Die Aussagen der Angehörigen reichten nicht aus.
Dem widersprach nun der BGH. Es seien für alle Patienten die gleichen Beweisanforderungen bei der Ermittlung des Patientenwillens zu stellen, unabhängig davon, ob sie kurz vor dem Tode stehen oder nicht. Das Landgericht muss nun den mutmaßlichen Willen der Frau nun erneut prüfen.