Immer mehr Flüchtlinge suchen Schutz in kirchlichen Räumen.
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Auch ein Unterschlupf im Gästezimmer im Pfarrhaus kann als Kirchenasyl gelten.
"Das Bundesamt versucht, das Kirchenasyl auszuhebeln"
Das Bundesamt für Migration ändert offenbar seine Bewertung von Kirchenasylen. In einigen Fällen wurde Flüchtlingen nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist, die sie in einer Kirche verbracht haben, ein Asylverfahren verwehrt. Das steht ihnen laut Gesetz aber zu.
26.09.2014
epd/evangelisch.de

Die Zahl der Kirchenasyle in Deutschland steigt. Gab es im Jahr 2004 nach Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft "Asyl in der Kirche" nicht einmal 50 Kirchenasyle, waren es in diesem Jahr bis zum 15. August bereits 135. In kirchlichen Räumen finden vor allem Menschen Zuflucht, die aus Deutschland in andere EU-Länder abgeschoben werden sollen. Bislang wurden solche Asyle von den Behörden meist toleriert - das soll wohl auch so bleiben. Doch offenbar haben die Behörden in einigen Fällen versucht, die Zeit im Kirchenasyl nicht als Aufenthalt in Deutschland zu bewerten und damit eine Fristenregelung auszuhöhlen - zu Ungunsten der Flüchtlinge.  

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Nach dem Dublin-Abkommen müssen Asylsuchende in dem Land einen Asylantrag stellen, in dem sie erstmals Boden der EU betreten haben. Das sind meist die Länder an den EU-Außengrenzen. Weil in vielen dieser Länder die Versorgung von Asylbewerbern schlecht ist, reisen diese weiter - und landen dann etwa in Deutschland. Die Bundesrepublik versucht, die Asylsuchenden zum Beispiel zurück nach Italien zu bringen. Für dieses Vorhaben gibt es eine sechsmonatige "Überstellungsfrist", in der so eine Abschiebung stattgefunden haben muss. Nach der Frist durften die Flüchtlinge in Deutschland Asyl beantragen.

Mit dieser jahrelangen Rechtspraxis scheint das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nun zu brechen - diesen Eindruck legen zumindest Schreiben der Behörde nahe, die dem Evangelischen Pressedienst (epd) vorliegen. Zwar bestätigt das BAMF in den Schreiben an mehrere Asylbewerber nach sechs Monaten in einem Kirchenasyl, dass die Überstellungsfrist in das jeweilige EU-Land abgelaufen sei. Ein Asylverfahren in Deutschland komme trotzdem nicht in Betracht. Es folgt eine Begründung mit Verweisen auf Gesetze und Verordnungen.

"Das BAMF bewertet ein Kirchenasyl als Untertauchen"

Der Schweinfurter Rechtsanwalt Joachim Schürkens, der schon viele Asylbewerber vor Behörden und Gerichten vertreten hat, hält diese Begründung für "inhaltsleeren juristischen Nonsens". In den Dublin-Verordnungen sei klar geregelt, dass Flüchtlinge nach dem Ablauf der Überstellungsfrist in Deutschland Asyl beantragen können müssen. "Mir erschließt sich diese neue Taktik nicht", sagt er. Die anderen EU-Länder nähmen die Asylbewerber ja nach Ablauf der Frist auch nicht mehr zurück, "das schafft nur wieder neue Probleme".

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Darauf verweist auch Ben Rau vom Bayerischen Flüchtlingsrat. Denn Asylbewerber, die nicht mehr abgeschoben werden und in Deutschland dennoch kein Asyl beantragen können, sind automatisch Geduldete. "Als Geduldeter hat man keinen Anspruch auf Integrationsleistungen wie Deutsch-Kurse, darf nicht arbeiten und muss in einer Gemeinschaftsunterkunft leben", sagt Rau. Das verursache dem Staat deutlich höhere Kosten. Die neuen Standardschreiben aus dem BAMF seien nicht mehr als "Abschreckungspapiertiger", betont er.

Hans-Günther Schramm vom Ökumenischen Kirchenasylnetz in Bayern kritisiert das Bundesamt ebenfalls. "Das versucht das Kirchenasyl auszuhebeln", sagt er. Denn zusätzlich zu den Problemen mit der Zeit nach dem Ende der Überstellungsfrist wird eben diese Frist auch noch zum Zankapfel. "Das BAMF bewertet ein Kirchenasyl seit ein paar Wochen grundsätzlich als Untertauchen", sagt er - auch wenn die Gemeinden den Behörden das Kirchenasyl melden.

Gilt ein Flüchtling im Kirchenasyl rechtlich als "flüchtig"?

Die Vorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft Kirchenasyl, Dietlind Jochims, hat das neue Vorgehen des Bundesamts in Einzelfällen ebenfalls beobachtet. Flächendeckend scheine die neue Regelung aber noch nicht angewendet zu werden, sagt die Hamburger Pastorin. Ihr erscheine es "zweifelhaft, ob das juristisch haltbar" sei, denn der Aufenthaltsort der Flüchtlinge sei den Behörden bei einem Kirchenasyl ja bekannt. Und wenn das BAMF nach Ablauf der Fristen keine Asylverfahren annehme, dann müssten eben die Verwaltungsgerichte sich damit beschäftigen.

Die Bundesbehörde selbst hält sich bedeckt. Interviewanfragen werden abgelehnt, schriftliche Stellungnahmen nur mit Verspätung verschickt. "Künftige Strategien" zum Thema Kirchenasyl würden momentan noch entwickelt, heißt es schriftlich. Das BAMF bestätigt sogar, dass es tatsächlich prüft, ob ein Flüchtling im Kirchenasyl rechtlich als "flüchtig" gilt - Anlass sei eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom Juni. Gleiches gilt für die Nicht-Zulassung zum Asylverfahren. Hier wird auf eine Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen.

In beiden Angelegenheiten sei aber noch keine Entscheidung getroffen worden, wie man grundsätzlich damit umgehe. Richtig jedoch sei, dass "beim Thema Kirchenasyl einiges im Fluss" ist.