Medien dürften nicht ohne Weiteres aus dem privaten Lebensbereich eines Angeklagten berichten, auch wenn Details in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert wurden, entschieden die Richter in drei am Dienstag verkündeten Urteilen (AZ: 15 U 123/ 11, 15 U 125/11 und 15 U 126/11).
Kachelmann war wegen angeblicher Vergewaltigung einer Ex-Freundin angeklagt und am Ende freigesprochen worden. Über den monatelangen Prozess wurde von zahlreichen Medien intensiv berichtet.
Unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
Der frühere ARD-Moderator klagte anschließend gegen mehrere Medien, die Einzelheiten aus seinem Sexualleben veröffentlicht hatten. Nach Auffassung der Kölner Richter war dies ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Kachelmanns. Die veröffentlichten Details hätten in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Tatvorwurf gestanden. Das Berichterstattungsinteresse der Beklagten habe hinter dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Intimsphäre zurückzustehen.
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Die Öffentlichkeit eines Gerichtssaales sei nicht mit der Wirkung zu vergleichen, die von einer Veröffentlichung in den Medien, erst recht bei einer Veröffentlichung im Internet ausgehe, erklärte das Gericht weiter. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Kachelmann nicht strafrechtlich verurteilt worden sei. Das Oberlandesgericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Die Frage des Persönlichkeitsrechts in öffentlichen Gerichtsverhandlungen sei bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden.