Amtszeitverlängerung für Bischof Abromeit bestätigt
Die Amtszeit von Bischof Hans-Jürgen Abromeit wird bis 2018 verlängert. Die pommersche Synode billigte in Rostock-Warnemünde mit Zwei-Drittel-Mehrheit die Entscheidung des Bischofswahlkollegiums.

Der Streit in der Pommerschen Evangelischen Kirche um die fünfjährige Amtszeitverlängerung ihres Bischofs Hans-Jürgen Abromeit ist beigelegt. Die pommersche Synode billigte am späten Donnerstagabend in Rostock-Warnemünde mit Zwei-Drittel-Mehrheit die Entscheidung des Bischofswahlkollegiums, wonach die Amtszeit des Bischofs bis 2018 verlängert wird. Von den 63 anwesenden Synodalen hätten 42 mit Ja gestimmt und 19 mit Nein, zwei enthielten sich, teilte die pommersche Landeskirche in der Nacht zum Freitag mit.

Wörtlich laute der Beschluss: "Die Synode steht zu ihrem Bischof und nimmt die Entscheidung des Bischofswahlkollegiums vom 18. Dezember 2011 zustimmend zur Kenntnis." Die Sondertagung der pommerschen Synode fand am Rande der Verfassunggebenden Synode für die geplante Nordkirche statt und war nicht öffentlich.

Zwei Bischöfe im Sprengel Mecklenburg und Pommern bis 2018

Das pommersche Bischofswahlkollegium hatte die Amtszeit des 57-jährigen Theologen im Dezember um fünf Jahre bis 2018 verlängert. Hintergrund ist die geplante evangelische Nordkirche, zu der sich die Landeskirchen von Nordelbien, Mecklenburg und Pommern Pfingsten zusammenschließen wollen und über deren Bildung am Samstag in Rostock-Warnemünde endgültig entschieden werden soll. Vorgesehen ist, dass es in einer Übergangszeit bis 2018 im Sprengel Mecklenburg und Pommern zwei Bischöfe geben soll. Die Amtszeit des mecklenburgischen Landesbischofs Andreas von Maltzahn dauert ohnehin bis 2018.

Den Synodalen sei in der geschlossenen Sitzung auch eine Stellungnahme der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) über die strittigen Fragen der Auslegung des aus dem Jahre 1979 stammenden Bischofswahlgesetzes vorgelegt worden. Darin komme die EKD zu dem Ergebnis, dass die Verlängerung der Amtszeit zum jetzigen Zeitpunkt zulässig war.

Zudem habe die einfache Mehrheit im Bischofswahlkollegium ausgereicht, da im Bischofswahlgesetz keine andere Regelung getroffen worden sei. Zulässig sei auch, dass Vertreter der EKD und der Union Evangelischer Kirchen bei Sitzungen des Bischofswahlkollegiums stimmberechtigt sind, "da dies der eingeübten Gesetzesauslegung und Praxis in der Pommerschen Evangelischen Kirche entspreche, seit dieses Gesetz angewendet wird", hieß es.

epd