"Perlentaucher" wertet Urheberrechts-Urteil als Erfolg
Das Internetportal "Perlentaucher" hat mit mehreren Zusammenfassungen von Buchkritiken die Urheberrechte der "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ) und der "Süddeutschen Zeitung" verletzt. Die betreffenden Texte, die im Dezember 2004 erschienen waren, bestünden mehr oder weniger aus einer Übernahme von "besonders prägenden und ausdrucksstarken Passagen" der Originalrezensionen aus den beiden Zeitungen, begründete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Dienstag sein Urteil.

Lediglich einige Sätze Originaltexte seien in den "Perlentaucher"-Abdrucken ausgelassen worden, teilte das Oberlandesgericht mit. Die Zusammenfassungen von "Perlentaucher" stellten deshalb eine unzulässige "unfreie" Bearbeitung im Sinne des Urhebergesetzes dar und hätten ohne die Einwilligung der Kläger nicht übernommen werden dürfen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (AZ: 11 U 75/06, 11 U 76/06).

"Perlentaucher"-Anwalt Simon Bergmann begrüßte das Urteil. "Es wurden nur einzelne Abstracts untersagt", sagte er dem epd. Das Geschäftsmodell von "Perlentaucher" sei somit nicht in Gefahr. "Insgesamt ist die Gerichtsentscheidung für uns ein Erfolg." Die FAZ teilte auf Anfrage mit, man wolle zunächst die Urteilsbegründung abwarten.

"Perlentaucher" erstellt Zusammenfassungen von Rezensionen aktueller Literatur und verkauft sie an Internetanbieter wie "buecher.de" und "amazon.de". Diese Zusammenfassungen, die auch wörtliche Zitate aus den Zeitungsartikeln enthalten, ergänzen die Produktbeschreibungen der Bücher-Verkaufsseiten im Internet. Die Zeitungen sehen dadurch ihr Urheberrecht verletzt. Sie werfen "Perlentaucher" vor, damit Geld zu verdienen und Internetnutzer vom Lesen der Originalkritiken und damit möglicherweise auch ihrer Zeitungen abzuhalten.

Oberlandesgericht musste neu prüfen

Das Oberlandesgericht hatte bereits im Dezember 2007 eine Entscheidung des Frankfurter Landgerichts vom November 2006 bestätigt, wonach die Verwendung der Zitate zulässig sei. Gerade in der Komprimierung könne eine "eigene schöpferische Leistung" liegen, urteilte das Gericht damals.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hatte diese Auffassung im Dezember vergangenen Jahres jedoch nur in Teilen bestätigt. Das Oberlandesgericht habe bei seiner Prüfung, ob es sich bei den von FAZ und "Süddeutsche" beanstandeten Abstracts um selbstständige Werke im Sinne des Urheberrechts handelt, "nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt". Das Frankfurter Gericht musste deshalb erneut und anhand jedes Einzelfalls prüfen, ob es sich bei den Kritiken um selbstständige Werke handelt.

Das Oberlandesgericht betonte in seinem aktuellen Urteil, dass die Entscheidung keine allgemeine Aussage darüber zulasse, in welchem Umfang die Übernahme von Buchrezensionen urheberrechtlich zulässig ist. "Jede Übernahme oder Verarbeitung muss vielmehr im Einzelfall daraufhin überprüft werden, ob sie eine zulässige freie Bearbeitung des Originaltextes darstellt", teilte das Gericht mit.

epd