Der 4. Senat des Bundessozialgerichts stellte damit klar, dass grundsätzlich die Behörde und nicht der Arbeitgeber für mögliche zusätzliche Zahlungen an Ein-Euro-Jobber aufkommen muss (Az.: B 4 AS 1/10 R).
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) zeigte sich zufrieden mit der Entscheidung. Damit sei es für Arbeitslose künftig leichter, bei rechtswidrigen Ein-Euro-Jobs zumindest den ortsüblichen Lohn vom Jobcenter zu verlangen, sagte der DGB-Jurist Max Eppelein dem epd.
Im konkreten Fall wurde die Klägerin Andrea Scott, eine Hartz-IV-Bezieherin in Karlsruhe, 2005 von ihrem Jobcenter aufgefordert, sich beim Kreisverband Karlsruhe-Stadt der Arbeiterwohlfahrt (AWO) zu melden, wo sie einen Ein-Euro-Job mit 20 Stunden pro Woche als Reinigungskraft antrat. Mit der Mehraufwandsentschädigung von zwei Euro pro Stunde gab sich Scott aber nicht zufrieden "Ich habe genauso geputzt wie andere Kolleginnen auch", sagte sie. Ihr Rechtsvertreter Eppelein vom DGB-Rechtsschutz betonte: "Der Ein-Euro-Job war damit rechtswidrig."
Ein-Euro-Jobs dürfen reguläre Beschäftigte nicht ersetzen
Laut Gesetz müssen Ein-Euro-Jobs "zusätzlich" und im öffentlichen Interesse sein, das heißt, mit ihnen dürfen keine regulären sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ersetzt werden. "Die Arbeiten bei der AWO waren aber nicht zusätzlich", sagte Eppelein. Scott müsse daher bis zu 876 Euro monatlich erhalten wie die anderen tariflich bezahlten Reinigungskräfte.
Die AWO argumentierte, dass gar keine Stelle abgebaut worden sei, nur weil Ein-Euro-Jobber eingesetzt wurden. Ein-Euro-Jobs seien schon nach dem Gesetz auch nicht als Arbeitsverhältnis zu werten. Daher gebe es keinen Arbeitsvertrag, der die AWO zur Zahlung verpflichte.
Das Jobcenter ist verantwortlich
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts bestätigte diese Auffassung. Die AWO sei lediglich "Verwaltungshelfer" des Jobcenters gewesen. Das Jobcenter sei allein für die Eingliederungsleistungen verantwortlich. Vermittle die Behörde rechtswidrige Ein-Euro-Jobs, müsse sie folglich an den Arbeitslosen Ersatz für die geleistete Arbeit zahlen. Der 4. Senat bekräftigte damit eine Entscheidung des 14. Senats des Gerichts vom April dieses Jahres (Az.: B 14 AS 98/10 R).
Ob im konkreten Fall der Ein-Euro-Job der Klägerin tatsächlich "zusätzliche" Arbeiten umfasste, welche reguläre Reinigungskräfte nicht ausüben, ist vom Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht festgestellt worden. Das Bundessozialgericht verwies das Verfahren zur Klärung zurück.