Geburtstage sind etwas Besonderes, erst recht für Kinder. Einen Tag steht man im Mittelpunkt; bekommt Kuchen und Kerzen zum Auspusten, eine Party, Freunde kommen zu Besuch und natürlich gibt es Geschenke: Bücher und CDs, Schulsachen, ein Fahrrad, die Playstation oder ein Handy. Nur gilt das nicht für alle. 251 Euro bekommt ein Kind bis 15 Jahre in einem Hartz IV-Haushalt monatlich vom Staat. Da sieht ein Geburtstag wohl anders aus.
Ein Geldgeschenk der Oma ist dann erst recht etwas Wunderbares. Vielleicht ist jetzt der Kinobesuch drin? könnte ein Kind wohl denken. Ein Jobcenter in Leipzig fand jedoch, das sei Geld, das auf die staatlichen Leistungen angerechnet werden müsste und forderte es zurück. Zum Glück entschied das Bundessozialgericht, dass die Familie kein Geld zurückzahlen muss. Warum nicht? Weil das Jobcenter einen Formfehler gemacht hat.
Das kann nicht richtig sein
Da muss man gleich zwei Mal schlucken. Die Gerechtigkeit hat gesiegt, aber sie kommt als Formfehler daher. Gleichzeitig ist es keine Grundsatzentscheidung. In Zukunft könnten Jobcenter also wieder Geld aus Geburtstagsgeschenken zurückfordern. Das klingt wie Hohn. Dass der Staat das Geburtstagsgeld eines Kindes einsacken will, das in seinem Alltag sowieso schon mehr verzichten muss als andere, kann nicht richtig sein.
Natürlich könnte man sagen: Wer vom Staat lebt, muss sich seinen Regeln beugen. Und wenn ein Gericht in Zukunft entscheiden sollte, dass Geldgeschenke zum Geburtstag auf den Hartz IV-Satz angerechnet werden müssen, dann hat das seine Richtigkeit.
Das mag dann rechtes sein, gerecht wird es dadurch nicht, richtig schon gar nicht. Denn es geht nicht um regelmäßige Zuwendungen, um monatliche Unterstützung, die dem Staat vorenthalten wird. Es geht um Geschenke. Ein Geburtstagsgeschenk einer Oma an ihren Enkel. Damit auch für ihn der Tag einer der schönsten im Jahr ist.
Maike Freund ist Redakteurin bei evangelisch.de.