Die Kammer gab einem ehemaligen Verwaltungsangestellten der Stadt Hamburg recht. Sein Arbeitgeber hatte beim Ruhegeld eine ungünstigere Steuerklasse angewandt als bei verheirateten Kollegen - eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung, wie die Richter befanden. (AZ: C-147/08)
"Mit der Ehe vergleichbar"
Die Situation des Mannes sei "mit der Ehe rechtlich und tatsächlich vergleichbar", erläuterte das Gericht. Nach dem Gesetz seien die Lebenspartner zur gegenseitigen Fürsorge und zum Unterhalt der Lebensgemeinschaft verpflichtet. Somit hätten sie dieselben Pflichten wie verheiratete Ehepartner.
Das höchste EU-Gericht wies auch darauf hin, dass der Mann dieselben Rentenbeiträge eingezahlt hatte wie seine verheirateten Kollegen. Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) in Berlin begrüßte das Urteil. Bund und bestimmte Bundesländer müssten jetzt ihre Gleichstellungsgesetze nachbessern, unterstrich Sprecher Manfred Bruns. Die verpartnerten Beschäftigten könnten auf Grundlage des Urteils jetzt Leistungen ab dem 3. Dezember 2003 nachfordern, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der europäischen Richtlinie.
Der EuGH greift mit seinem Richterspruch schon zum zweiten Mal in den innerdeutschen Streit um die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten ein. 2008 hatte er entschieden, dass Homosexuelle in Lebenspartnerschaften grundsätzlich Anspruch auf dieselbe Bezahlung wie Verheiratete haben.
Keine Berufung zugelassen
Der Kläger war 40 Jahre bei der Stadt Hamburg angestellt, als er 1990 wegen Erwerbsunfähigkeit ausschied. Mit seinem Partner lebte er seit 1969 ohne Unterbrechung zusammen. Im Oktober 2001 begründeten die beiden eine eingetragene Partnerschaft, gemäß einem Gesetz, das erst ein halbes Jahr zuvor in Kraft getreten war. Daraufhin beantragte der Ruheständler die Neuberechnung seiner Bezüge, die bei Verheirateten günstiger ausfallen - für das Paar wären es 302,11 Euro mehr pro Monat gewesen. Die Stadt lehnte ab.
Die obersten EU-Richter stellten nun fest, "dass die Bezüge (...) offenbar erhöht worden wären, wenn er im Oktober 2001 geheiratet hätte, anstatt eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem Mann einzugehen". Nun ist es am Arbeitsgericht Hamburg, den Urteilsspruch umzusetzen, gegen den nicht Berufung eingelegt werden kann. Laut EuGH dürfen sich Einzelne auf das Recht der Europäischen Union zur Gleichbehandlung in Beschäftigung berufen, ohne abwarten zu müssen, dass der nationale Gesetzgeber die Bestimmung in Einklang mit nationalem Recht bringt.
"Schrittweise Annäherung"
Die Richter sprachen von einer "schrittweisen Annäherung" bei den Regeln für Lebenspartnerschaft und Ehe. Sie sehen daher "keinen ins Gewicht fallenden rechtlichen Unterschied mehr zwischen diesen beiden Personenständen" und erinnerten daran, dass gleichgeschlechtliche Partner nach deutschem Recht keine Ehe schließen können.
In der EU ermöglichen Belgien, Portugal, Spanien, Schweden und die Niederlande homosexuelle Ehen. In insgesamt elf EU-Ländern - darunter Deutschland, Frankreich und Großbritannien - sind eingetragene Partnerschaften zulässig. In den übrigen Mitgliedstaaten, wie etwa Italien, Polen und Malta, werden gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht anerkannt.