In einer umfassenden Prüfung hätten "die bestehenden Zweifel an der Rechtstreue" der Religionsgemeinschaft nicht vollständig ausgeräumt werden können, teilte das Mainzer Kultusministerium mit. Zu den Hintergründen der Entscheidung, die im Widerspruch zum Vorgehen der meisten anderen Bundesländer steht, wollte sich das Ministerium auf Anfrage nicht äußern. Die Zeugen Jehovas waren für eine kurzfristige Stellungnahme am Mittwoch nicht zu erreichen.
Die Zeugen Jehovas konnten im Jahr 2006 nach einem langjährigen Rechtsstreit in Berlin ihre Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durchsetzen und stellten anschließend entsprechende Anträge in allen anderen Bundesländern. Die Anerkennung erfolgte in fast allen Fällen. In Bremen und Nordrhein-Westfalen steht die Entscheidung noch aus. Der rheinland-pfälzische Ministerpräsident Kurt Beck (SPD) hatte bereits vor zwei Jahren erklärt, eine rechtliche Aufwertung der Zeugen Jehovas wäre für ihn nur schwer erträglich.
Ministerium: Gefährdung der Grundrechte Dritter
Die Zeugen Jehovas beeinträchtigten und gefährdeten die Grundrechte Dritter, heißt es in einer Mitteilung des Stuttgarter Kultusministeriums. Daher könne ihnen der privilegierte Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht verliehen werden.
Die Zeugen Jehovas gelten als christliche Sondergemeinschaft, die keine ökumenischen Kontakte zu den großen Kirchen unterhält. Der Lehre der Zeugen Jehovas zufolge steht der Welt eine Entscheidungsschlacht zwischen Gott und dem Bösen bevor, bei der die Vernichtung aller Ungläubigen erwartet wird. Die Zeugen Jehovas sind wegen der kategorischen Ablehnung von Bluttransfusionen und ihres Umgangs mit Aussteigern umstritten. Weil Mitglieder der Organisation auch den Wehrdienst ablehnen, wurden die Zeugen Jehovas während der NS-Herrschaft verfolgt. Eigenen Angaben zufolge hat die Organisation in Deutschland über 160.000 Mitglieder.
Religionsgemeinschaften mit dem Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts profitieren in Deutschland von zahlreiche Privilegien, die von Steuervergünstigungen bis zum Mitspracherecht in Rundfunkgremien reichen. Außerdem können sie eine Kirchensteuer erheben, die mit Hilfe staatlicher Stellen eingezogen wird.