Offener Brief
An alle Mitglieder der Synoden der Evangelischen Kirche in Deutschland
Betr. § 39 Pfarrdienstgesetz der EKD
im Januar 201
Verehrte Schwestern und Brüder!
Bevor das neue Pfarrdienstgesetz der EKD, das nach dem Beschluss der EKD-Synode in Hannover (7. – 10.11.2010) am 1. Januar 2011 in Kraft tritt, Ihrer Synode zur Zustimmung vorgelegt wird (§ 120,2), bitten die unterzeichneten Alt-Bischöfe Sie eindringlich, nur dem Wortlaut von § 39 dieses Gesetzes für Ihre Landeskirche zuzustimmen, nicht jedoch der beigefügten "Begründung", die als solche keine Gesetzeskraft hat.
§ 39.1 steht unter der Überschrift "Ehe und Familie" und hat folgenden Wortlaut: "Pfarrerinnen und Pfarrer sind auch in ihrer Lebensführung im familiären Zusammenleben und in ihrer Ehe an die Verpflichtungen aus der Ordination (§ 3 Absatz 2) gebunden. Hierfür sind Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und gegenseitige Verantwortung maßgebend."
Diese Gesetzesbestimmung kann nur so verstanden werden, dass sie sich auf das "familiäre Zusammenleben" von Ehepaaren miteinander und auf den verantwortlichen Umgang mit ihren Kindern bezieht. Das entspricht der Heiligen Schrift als der alleinigen Grundlage und Norm alles christlichen und kirchlichen Lebens, die so auch und insbesondere dem gesamten Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer allein-maßgeblich zugrunde liegt, der ihnen in der Ordination übertragen ist, und dessen glaubwürdige Ausübung durch ihre Lebensführung "nicht beeinträchtigt" werden darf (§ 3.2). Dass daran auch im neuen Pfarrdienstgesetz eindeutig und klar festgehalten wird, ist heute im Blick darauf besonders wichtig und begrüßenswert, dass sich in der Praxis unserer Gesellschaft Gewohnheiten und Normen der Lebensführung verändert haben, sodass sie den biblischen Normen der Kirche weithin widersprechen. Diese werden aber leider auch im Bereich unserer Kirchen selbst vielfach nicht mehr ernst genommen – bis hinein in die Lebenspraxis mancher Pfarrer.
Das zeigt sich jetzt in der "Begründung" zum Pfarrdienstgesetz der EKD. Hier wird § 39 so ausgelegt, dass "gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften" der Ehe von Mann und Frau gleichwertig seien und darum auch in solchen Partnerschaften lebende Pfarrerinnen und Pfarrer ordiniert und zum Pfarrdienst zugelassen werden könnten, wenn sie ihre Beziehung in gleicher "Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und gegenseitiger Verantwortung" leben, wie dies für Ehepartner "maßgebend" ist. Den Gliedkirchen der EKD bleibe es überlassen, entsprechende Regelungen für ihren Bereich durch ein Kirchengesetz ("im Rahmen des § 117") zu beschließen.
Dass dies nur in der Begründung zu § 39 steht, nicht jedoch im Gesetzestext selbst, der vielmehr in seinem Wortlaut solcherlei Ausweitungen ausschließt, ist denjenigen Mitgliedern der EKD-Synode zu danken, die in den intensiv geführten Auseinandersetzungen um § 39 dafür gekämpft und es schließlich erreicht haben, dass jegliche Erwähnung von "Eingetragenen Partnerschaften" und "gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften" aus dem Wortlaut des § 39 herausgenommen worden sind und lediglich in der "Begründung" ihren Platz gefunden und damit ihre Rechtskraft verloren haben.
Umso wichtiger wird es jetzt, dass die Synoden der Gliedkirchen den § 39 in seinem strikt formulierten Wortlaut beschließen und dem Wink der "Begründung" nicht folgen, die Möglichkeit der Ordination und Anstellung von Pfarrerinnen und Pfarrern, die in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften leben, durch ein eigenes Kirchengesetz zu beschließen, wie dies einige Gliedkirchen bereits getan haben.
Der Gegensatz zwischen den Gliedkirchen in dieser Sache darf aber jetzt nicht aufgehoben, er muss vielmehr ausgehalten und in verantwortungsvoller Auseinandersetzung redlich und offen ausgetragen werden. Denn es geht dabei im Grunde um nichts Geringeres als um die Frage, ob evangelische Kirchen darauf bestehen, dass die Heilige Schrift die alleinige Grundlage für den Glauben und das Leben ihrer Mitglieder und für den Dienst und die Lebensführung ihrer ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrer bleibt, oder ob eine Landeskirche nach der anderen eine Angleichung an die in der Gesellschaft üblich gewordenen Lebensformen für so wichtig halten, dass sie dafür die Orientierung an der Heiligen Schrift aufgeben bzw. aufweichen.
Zur Begründung sind vor allem drei biblische Aussagen anzuführen, die im Ganzen der Bibel von zentraler Bedeutung sind. Nach Römer 1,26f. gehört gleichgeschlechtliches Zusammenleben in exemplarisch hervorgehobener Weise zu den Gott-widrigen Verhaltensweisen, denen "die Offenbarung des Zorn(-gerichts) Gottes" gilt (Römer 1,18). Wo Menschen anstelle der "natürlichen Lebensweise" des Verkehrs von Mann und Frau (1. Mose 1,27f.) "in einer widernatürlichen Lebensweise des Verkehrs von Frauen mit Frauen und Männern mit Männern" leben, da verlassen sie die gute Ordnung des Schöpfers für alle Menschen. Nach 1. Kor. 6,9f, und 1. Tim. 1,10 schließt gleichgeschlechtliches Zusammenleben wie alles andere gerechtigkeitswidrige Tun von der Teilhabe an Gottes Reich aus. Man kann diesen Aussagen weder durch die Annahme ausweichen, hier gehe es lediglich um den Verkehr mit Lustknaben in den antiken Tempeln, nicht aber um verantwortungsvoll gelebte Homosexualität, noch durch das Urteil, es handle sich um eine der mancherlei Angelegenheiten der damaligen Vergangenheit, die heute ihre Gültigkeit verloren hätten – wie z.B. das Verbot für Frauen, im Gottesdienst zu predigen (1. Kor. 14,34f.). Das Erste ist durch die grundsätzliche Formulierung des Apostels in Römer 1,18-27 ausgeschlossen, das Zweite vor allem durch das Gewicht des Ausschlusses vom Heil des Reiches Gottes, das bei dem Predigtverbot für Frauen natürlich fehlt. Solcherlei Um- und Zurechtdeutungen so gewichtiger Aussagen der Heiligen Schrift sind weder Christen erlaubt noch helfen sie dazu, eine an die Lebensweisen der heutigen Welt angeglichene Praxis in der Kirche Christi zu rechtfertigen. Hier gilt ganz einfach die Warnung aus dem Lutherlied: "Das Wort sie sollen lassen stehen!"
Wenn in der heutigen Gesellschaft gleichgeschlechtliches Zusammenleben in "Eingetragener" oder freier Partnerschaft vielfach als eine durchaus natürliche Weise, seine Geschlechtlichkeit zu leben, gilt und ihre Gleichstellung mit der Ehe von Mann und Frau als Menschenrecht gefordert wird, so gibt es dafür sicherlich Gründe, die auch von Christen, die dies bestreiten, gehört und in ihrer Gewichtigkeit erwogen werden sollten. Aber das Gleiche gilt auch umgekehrt: Die Gründe der Heiligen Schrift, mit denen die Kirche Homosexualität als widernatürlich und schöpfungswidrig zu beurteilen hat, sollten auch von denen ernst genommen werden, die sie ihrerseits ablehnen. Eine freie Gesellschaft muss eine freie, kontrovers geführte Diskussion darüber ertragen, ohne dass im Hin und Her Feindseligkeiten entstehen, die leicht zu Gewaltmentalitäten eskalieren können. Wenn die Ordnung der Kirche eine Ordination gleichgeschlechtlich Lebender und ihre Aufnahme in den pfarramtlichen Dienst ausschließt, so bedeutet das keineswegs, dass diesen damit ihre Menschenwürde abgesprochen würde. Aber wenn die Kirche an dieser Ordnung als einer Ordnung Gottes und nicht als starrsinnige Traditionalität von Menschen festhält, dann sollte ihr Recht dazu nicht im Namen von allgemeinen Menschenrechten bestritten werden.
Mehr denn je gewinnt heute die Aufforderung im Ersten Petrusbrief (3,15) hohe Aktualität: "Den Herrn Christus haltet heilig in euren Herzen, allezeit bereit, jedem Rede und Antwort zu stehen, der von euch Auskunft fordert über die Hoffnung, die in euch ist!" Aber das kann nur so geschehen, dass "ihr euch nicht dazu bringen lasst, euch der Lebensgestaltung dieser Weltzeit anzugleichen, sondern verändert euch durch Erneuerung des Denkens, um richtig darüber zu urteilen, was Gottes Wille ist: das Gute, das, was Gott (von euch) will, und das, was vollkommen ist" (Römer 12,2).
Wir bitten Sie, verehrte Synodenmitglieder, herzlich und dringlich, diesen Brief, den wir an Sie richten, bei Ihrer Entscheidung in der Sache des Pfarrdienstrechts entsprechend zu berücksichtigen.
Im übrigen sollten Sie auch ernst nehmen, dass mit der Annahme dieses Pfarrdienstgesetzes im Sinne der "Begründung" jeder Fortschritt zu ökumenischer Gemeinschaft mit der katholischen und den orthodoxen Kirchen sowie auch mit einigen lutherischen Kirchen in der Welt blockiert sein würde.
gez. Eduard Berger, Bischof a. D.
Heinrich Hermanns, Landesbischof i. R.
Jürgen Johannesdotter, Landesbischof und Beauftragter für den Kontakt zu den
Kommunitäten, Schwestern- und Bruderschaften
Dr. Werner Leich, DD, Bischof em.
Dr. Gerhard Maier, Landesbischof i. R.
Dr. Gerhard Müller, Landesbischof i. R.
Dr. Theo Sorg, Landesbischof i. R.
Dr. Ulrich Wilckens, Bischof i. R.
Kontaktadresse:
Prof. em. Dr. Ulrich Wilckens
Wakenitzstr. 38
23564 Lübeck