Der Kläger hatte einen sinkenden Immobilienwert sowie die Minderung seiner Schlafqualität gegen den Glockenklang geltend gemacht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils ließ das Gericht die Berufung bis zum 31. Januar zu. (Aktenzeichen 11 K 1705/10)
Nach Ansicht des Gerichts gehört zum Grundrecht der ungestörten Religionsausübung in Deutschland auch das Glockengeläut. In einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gebe, habe der Einzelne kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben, argumentieren die Richter. Wenn sich das Läuten im Rahmen des Herkömmlichen halte, sei es auch in einer säkularisierten Gesellschaft hinzunehmen.
Täglich zwei Minuten Geläut zwischen 6 und 8 Uhr
Der Kläger hatte auf Umfragen verwiesen, laut denen 61 Prozent der Westdeutschen keinen Wert auf Kirchenglockenschall lege. Die evangelische Kirchengemeinde in Geradstetten läutet die Glocken der Konradskirche täglich zwischen 6 und 8 Uhr zwei Minuten lang und lädt damit zum Gebet ein. Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass auch nach der geltenden Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm die Nachtruhe um 6 Uhr regelmäßig als beendet gelte.