Im vorliegenden Fall hatten die deutschen Behörden bei dem kurdischen Beschwerdeführer ein Abschiebeverbot festgestellt und ihm wegen politischer Verfolgung Asyl gewährt. Der Mann hatte angegeben, dass er wegen seiner Aktivitäten in der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gefoltert und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Türkei berief sich 2006 auf die internationalen Rechtshilfe und forderte die Auslieferung des Mannes.
Daraufhin erließ das Amtsgericht Tiergarten in Berlin ohne Begründung einen Haftbefehl. Nach sechs Tagen wurde der Flüchtling jedoch wegen Haftunfähigkeit wieder entlassen. Vor dem Bundesverfassungsgericht machte er die Verletzung seines Grundrechts auf persönliche Freiheit geltend. Er sei rechtswidrig in Haft genommen worden.
Politische Verfolgung schützt vor ausländischen Haftbefehlen
Die Karlsruher Richter gab dem Kurden recht. Zwar sähen die Gesetze bei einem Auslieferungshaftbefehl vor, dass bis zu einer inhaltlichen Prüfung durch die Oberlandesgerichte der Beschuldigte in Auslieferungshaft genommen werden kann. In Fällen, bei denen aber ein Haftgrund offensichtlich nicht vorliegt oder die Auslieferung von vornherein unzulässig ist, müssten die betroffenen Personen wieder auf freien Fuß gesetzt werden.
Dies sei hier der Fall, urteilte das Gericht. Der Kurde sei als politisch Verfolgter anerkannt, so dass ein Abschiebehindernis besteht. Unzulässig sei zudem die fehlende schriftliche Begründung des Amtsgerichts für die Auslieferungshaft.