Die Einrichtung von Bund und Ländern ist zuständig für die Kulturgutdokumentation und Kulturgutverluste. Sie widmet sich vor allem der NS-Raubkunst und der Beutekunst. Seit Jahrzehnten gebe es die Verzeichnisse in Papierform. "Nun kann jeder nachsehen, welches Land was geschützt hat", sagte Franz. Eingestellt sind rund 2.100 Objekte und Sammlungen. Grundlage ist die Unesco-Konvention gegen den illegalen Kulturgüterhandel aus dem Jahr 1970. Sie werde international unterschiedlich umgesetzt. "Die Franzosen sind schon sehr weit, andere Staaten haben solche Verzeichnisse noch nicht", sagte Franz.
Konkret geht es um Objekte mit einem besonderen nationalen Bezug zu Deutschland, also mit einem identitätsstiftenden Charakter. Dazu zählen etwa fürstliche Sammlungen und Kunstwerke, aber auch Gebrauchsgegenstände wie Porzellan oder Besteck, sofern sie über eine Epoche Aufschluss geben. Bislang sind laut Franz fast ausschließlich Gegenstände aus Privatbesitz verzeichnet. Erst seit kurzem können auch öffentliche Einrichtungen Objekte benennen. "Die Datenbank entwickelt sich weiter", sagte Franz.
Wenn Objekte auf verschlungenen Pfaden verschwinden
"Eines der zentralen Ziele ist die Stärkung des Bewusstseins für den Kulturgutschutz und Transparenz", sagte Franz. Das Angebot unter www.kulturgutschutz-deutschland.de sei ein Arbeitsmittel für die Verwaltung, aber auch für den Kunsthandel oder den Zoll, falls Objekte auf verschlungenen Pfaden verschwinden. Ein akutes Problem ist der illegale Handel mit national bedeutsamen deutschen Kulturgütern laut Franz aber nicht. Bekannte Auktionshäuser kämen ihrer Sorgfaltspflicht nach und schauten auf die Herkunft der Gegenstände. Problematisch könne eher der Verkauf von verschollenen Gegenständen von privat zu privat sein.
Bislang gilt: In den westlichen Bundesländern ist die Zahl der geschützten Kulturgüter zumeist deutlich höher als in den östlichen. Das liegt laut Franz daran, dass die entsprechenden Gesetze in der einstigen DDR erst ab 1990 formuliert wurden. Zudem wird ein umfangreiches Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, wenn ein Gegenstand oder eine Sammlung geschützt werden soll. "Mit Einleitung des Verfahrens darf das Objekt nicht mehr international gehandelt werden", sagte Franz.