Das Bundesarbeitsministerium hat ein Gesetz gegen den Missbrauch von Leiharbeit vorgelegt. Dem Entwurf zufolge, der am Freitag in Berlin bekanntwurde, können Betriebe zwar auch künftig Mitarbeiter entlassen und sie wenig später als Zeitarbeiter wieder einstellen. Sie dürfen sie aber nicht mehr schlechter bezahlen. Die Opposition kritisierte die geplanten Regelungen als unzureichend.
Die Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sollen für Zeitarbeiter gelten, die in den vorangegangenen sechs Monaten bereits als fest angestellte Arbeitnehmer für dasselbe Unternehmen tätig waren. Unternehmer, die die gesetzlichen Regelungen nicht einhalten, sollen ein Bußgeld von 25.000 Euro zahlen.
Die Opposition kritisierte, die Pläne verhinderten nicht, dass es immer mehr Beschäftigte zweiter Klasse geben werde. Es dürfe nicht sein, dass die Betriebe auch weiterhin ihre Stammbelegschaften entlassen und als Leiharbeiter wieder einstellen könnten, erklärten die Grünen. Die arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Linksfraktion, Jutta Krellmann, sagte, für die meisten Leiharbeiter werde sich nichts ändern. Unternehmen wie Schlecker stellten einfach neue Beschäftigte zu Niedriglöhnen ein.
Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) hatte ein Gesetz gegen den Missbrauch der Leiharbeit im Mai dieses Jahres auf dem DGB-Bundeskongress angekündigt. Sie reagierte damit auf Praktiken der Drogeriekette Schlecker. Schlecker hatte fest angestellte Mitarbeiterinnen entlassen und als billigere Zeitarbeitskräfte wieder eingestellt. Von der Leyen hatte daraufhin erklärt, sie wolle diese Drehtüreffekte abstellen und den Austausch von Stammbelegschaften durch Zeitarbeiter nicht mehr tolerieren. Mit tarifvertraglichen Vereinbarungen allein sei dies nicht zu erreichen, sagte eine Sprecherin von der Leyens am Freitag in Berlin.
Mit dem Gesetz soll außerdem die Leiharbeitsrichtlinie der EU in deutsches Recht übertragen werden. Dies muss bis Ende kommenden Jahres geschehen. Unter anderem sieht die EU-Richtlinie vor, dass Zeitarbeiter gleichberechtigt alle betrieblichen Einrichtungen nutzen können, also etwa auch das Recht haben, ihr Kind im Betriebskindergarten anzumelden.