Der Samstag darf nicht mitgezählt werden, wenn Mieter ihre Miete bis zum dritten Werktag eines Monats überweisen müssen. Das hat am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in zwei Fällen entschieden. Danach ist die Miete noch fristgerecht bezahlt, wenn sie erst am darauffolgenden Montag eingeht. Kündigt der Vermieter die Wohnung dennoch mit dem Argument der verspäteter Mietzahlung, ist die Kündigung unwirksam, so die Karlsruher Richter. (Az.: VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09)
In den beiden Fällen wurden die Räumungsklagen zweier Vermieter abgewiesen. Die hatten den Mietvertrag aufgelöst, weil die Miete mehrfach erst am vierten oder fünften Tag eines Monats eingegangen war. Laut Vertrag musste das Geld am dritten Werktag eines Monats überwiesen worden sein. Die Vermieter stellten darauf ab, dass der Samstag ebenfalls als Werktag anzusehen sei. So habe der BGH bereits 2005 entschieden, dass die Zustellung von Kündigungsschreiben durch die Post an einem Samstag als Werktag anzusehen sei.
Jetzt entschieden die Richter jedoch anders. Weil die Miete nur an Bankgeschäftstagen von Montag bis Freitag überwiesen werden könne, dürfe der Samstag nicht als Werktag berücksichtigt werden. Bei der Zusendung von Postsendungen sei dies anders, so das Gericht. Hier gelte der Samstag als Werktag, weil die Post auch an diesem Tag Sendungen zustelle.