Verfassungsgericht stützt die Sicherungsverwahrung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Sicherheitsverwahrung gestützt. Diese könne nicht per einstweiliger Anordnung, sondern nur durch ein neues Verfahren aufgehoben werden.

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung von Schwerverbrechern kann nur durch ein neues Hauptverfahren, nicht aber durch eine einstweilige Anordnung aufgehoben werden. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiege das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gegenüber der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers, heißt es in einem Dienstag vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss (AZ: 2 BvR 571/10).

Im vorliegenden Fall hatte ein im Jahr 1990 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, versuchter Vergewaltigung und Mordes verurteilter Mann beantragt, die nachträgliche Sicherungsverwahrung per einstweiliger Anordnung aufzuheben. Er stützt sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009, wonach die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen die Menschenrechte verstößt.

Sicherheit der Allgemeinheit wiegt höher

Die Karlsruher Richter lehnten den Antrag des Sexualstraftäters ab. Die Folgenabwägung führe zwar dazu, dass die persönliche Freiheit des Straftäters eingeschränkt werde, argumentierten die Richter. Das Sicherheitsinteresse der Opfer und der Allgemeinheit wiege aber höher, wenn der Straftäter durch eine einstweilige Anordnung in Freiheit käme und dann erneut eine schwere Straftat begehe.

Wird eine einstweilige Anordnung auf Aufhebung der Sicherungsverwahrung nicht zugelassen, entsteht dem Straftäter nach Ansicht der Richter nur ein kurzzeitiger Verlust seiner persönlichen Freiheit. Die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen könnten nur in einem neuerlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden.

epd