Muslima darf in evangelischer Sozialstation arbeiten
Kirchliche Arbeitgeber dürfen einer Muslima nicht wegen ihrer Konfession kündigen, wenn sie schon bei der Einstellung wussten, dass die Bewerberin nicht christlichen Glaubens ist. Dies widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, stellte das Arbeitsgericht Ludwigshafen in einem am Freitag veröffentlichten Urteil fest (AZ: 3 Ca 2807/09).

Damit kann eine muslimische Teilzeitpflegekraft weiter in der Christlichen Sozialstation Bad Dürkheim und Freinsheim beschäftigt werden. Die 46-jährige Frau hatte erst ehrenamtlich in der diakonisch-karitativen Einrichtung gearbeitet. Ab 1. Februar 2009 hatte der damalige Leiter der Sozialstation die Frau mündlich als teilzeitbeschäftigte Altenpflegerin eingestellt.

Der Verwaltungsausschuss lehnte später jedoch eine hauptamtliche Beschäftigung ab. Die kirchlichen arbeitsrechtlichen Regelungen würden grundsätzlich vorsehen, dass Einstellungsvoraussetzung die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche ist. Die Altenpflegerin wurde daraufhin wegen ihres islamischen Glaubens fristlos gekündigt.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen stellte klar, dass die Kirchen zwar selbst darüber bestimmen können, ob sie nur Mitglieder der christlichen Kirchen einstellen oder auch Andersgläubige. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin aber bereits mit dem Wissen eingestellt worden, dass sie muslimischen Glaubens ist. Eine spätere Kündigung wegen Nichtzugehörigkeit zu einer christlichen Kirche sei dann unwirksam.

Einzelfallentscheidung hat keinen Einfluss auf Einstellungspraxis

Der muslimische Glauben der Altenpflegerin habe sich zudem nicht auf die Qualität ihrer pflegerischen Arbeit negativ niedergeschlagen. Die Sozialstation sei sogar "hoch zufrieden" gewesen, stellte das Gericht fest. Ob die Sozialstation in Berufung geht, ist noch nicht entschieden. Die Klägerin geht inzwischen einer anderen Beschäftigung nach.

Auf die Anstellungspraxis der pfälzischen Landeskirche habe das Ludwigshafener Urteil keine Auswirkung, sagte der Sprecher der Landeskirche, Wolfgang Schumacher. Die richterliche Entscheidung gelte nur im konkreten Fall. Die Landeskirche habe im Blick auf die Konfessionszugehörigkeit von Arbeitnehmern ein gestaffeltes Einstellungsverfahren: Bei Mitarbeitern, die in Verkündigung und Lehre tätig seien, sei die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche zwingend erforderlich. In anderen Arbeitsbereichen reiche die Mitgliedschaft in einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) aus. In Einzelfällen könnten auch Muslime eingestellt werden.

epd