Vermieter können künftig leichter die Miete erhöhen. Zur Begründung einer Mieterhöhung reiche ein einfacher Mietspiegel grundsätzlich aus, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Unter Umständen könne auch der Mietspiegel einer vergleichbaren Nachbargemeinde herangezogen werden. Einen qualifizierten Mietspiegel, der nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde, halten die Richter jedoch nicht unbedingt für nötig. (Az.: VIII ZR 99/09)
Ein Mieter aus Baden-Württemberg hatte sich gegen eine Mieterhöhung von 76,69 Euro pro Monat gewehrt. Der Vermieter hatte die Erhöhung anhand des Mietspiegels einer Nachbarstadt berechnet. Er begründet dies damit, dass es sich um eine vergleichbare Gemeinde handele.
Der BGH gab dem Vermieter recht: Auch ein einfacher Mietspiegel gebe ein Indiz für die Höhe der ortsüblichen Miete. Dies gelte auch dann, wenn der einfache Mietspiegel nicht von der Gemeinde, sondern gemeinsam von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter erstellt wurde.
Der Rückgriff auf den Mietspiegel der Nachbarstadt ist dem BGH zufolge ausreichend, weil es für den Wohnort selbst keinen Mietspiegel gab und - nach Angaben eines Sachverständigen - das Mietniveau der Städte vergleichbar sei. Der Mieter könne allerdings Einwände gegen den Erkenntniswert des einfachen Mietspiegels geltend machen.
"Diese Rechtsprechung kann Mieter benachteiligen, wenn das Mietniveau in der Nachbarstadt höher ist", sagte der Direktor der Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, der Nachrichtenagentur dpa. Der Mieterbund fordert, dass in allen Kommunen ab 10.000 Einwohnern ein Mietspiegel ermittelt werden müsse. Ideal seien qualifizierte Mietspiegel, "aber auch einfache Mietspiegel sind auf jeden Fall besser als überhaupt keine", sagte Siebenkotten.
Nach Angaben des Mieterbundes gibt es bundesweit in 505 Gemeinden ab 10.000 Einwohnern Mietspiegel; in 73 meist größeren Kommunen sind qualifizierte Mietspiegel vorhanden. Diese sind nach wissenschaftlichen Grundsätzen erarbeitet und begründen nach dem Gesetz die Vermutung, dass die darin angegebenen Mieten ortsüblich sind.
Der Eigentümerverband Haus & Grund sowie der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen GdW begrüßten die Entscheidung. "Der BGH schafft damit ein weiteres Stück Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter", heißt es in einer Erklärung von Haus & Grund.