Der Straftäter hatte sich auf die Entscheidung des Straßburger Gerichtshofes berufen, die seit 10. Mai rechtskräftig ist. Darin wird die nachträgliche Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus als unvereinbar mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bezeichnet.
Nach Auffassung des Koblenzer Oberlandesgerichts muss das Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte nur bei der Gesetzesauslegung beachtet werden. Die Umsetzung des Urteils in innerstaatliches Recht sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Im konkreten Fall müsse vor einer Entscheidung über ein Ende der Sicherungsverwahrung ein weiterer psychiatrischer Sachverständiger hinzugezogen werden.
Nach dem Straßburger Urteil haben die Innenminister der Bundesländer die Bundesregierung zu einer umfassenden gesetzlichen Reform der Sicherungsverwahrung aufgefordert. Der Schutz der Bevölkerung müsse oberste Priorität haben, hieß es bei einer Konferenz Ende Mai in Hamburg.
epd